Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeine Bedingungen

Diese Verkaufsbedingungen sind Bestandteil jedes abgeschlossenen Vertrages, soweit dieser nichts Abweichendes enthält. Sie sind mit der Bestätigung des Auftrages wirksam. Abweichende Bedingungen des Bestellers sind unwirksam, wenn nicht sofort nach Zusendung der Auftragsbestätigung diesen Bedingungen der TeleTronic - Mike Friedenberger widersprochen wird. Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle Folgegeschäfte, auch wenn bei deren Abschluss nicht nochmals darauf hingewiesen wird. Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind nur gültig, wenn Sie von TeleTronic schriftlich bestätigt werden.

2. Verbindlichkeit von Angeboten

Angebote von TeleTronic - Mike Friedenberger sind stets freibleibend, sofern eine Bindefrist nicht ausdrücklich erwähnt ist. Verbesserungen oder Änderungen der Bauart oder Ausführung der Ware bleiben vorbehalten.

3. Auftragsannahme

Alle Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von TeleTronic schriftlich bestätigt sind oder Auslieferung bzw. Leistung erfolgt. Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb von TeleTronic - Mike Friedenberger mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung. Das Einverständnis zur Speicherung der dazu notwendigen Daten ist mit Zustandekommen des Vertrages gegeben.

4. Preise

Die in Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen von TeleTronic angegebenen Preise verstehen sich inklusive der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer. Frachtkosten bzw. Porto, Verpackung, gegebenenfalls Transportversicherung oder An- und Abfahrtskosten werden gesondert aufgeführt. Maßgebend für die Preise sind die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe geltenden Preise von Zulieferanten sowie Währungsparitäten, Zoll und Einfuhrgebühren. Bei Handelsware, die aus dem Ausland bezogen wird, können die vereinbarten Preise dann angepasst werden, wenn die Währung des Bezugslandes zum € zwischen Auftragserteilung und Auslieferung (= Rechnungsstellung) um mehr als 5 % schwankt. Bei Lieferungen und Teillieferungen, die vereinbarungsgemäß später als 4 Monate nach dem Datum der Auftragsbestätigung erfolgen sollen, gilt der zur Zeit der Lieferung gültige Verkaufspreis. Preise können von TeleTronic geändert werden, bei der Bekanntgabe von Änderungswünschen seitens des Bestellers.

5. Lieferbedingungen, Verzug, Unmöglichkeit der Lieferung

Sofern nicht eine schriftliche ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage des Verkäufers oder einemündliche Zusage seiner Geschäftsleitung bzw. von ihm als unbeschränkter bevollmächtigter Person vorliegt, gilt eine Lieferfrist nur als annähernd vereinbart. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Lieferung hat der Verkäufer keinesfalls einzustehen. Er ist jedoch verpflichtet, eventuelle Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer abzutreten. Das Recht des Käufers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Verkäufer gesetzten Nachfrist bleibt unberührt. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluß. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, ist diese Frist oder dieser Termin zu vereinbaren. TeleTronic haftet nicht für Lieferverzug oder für Produktionsausfall aus von TeleTronic nicht zu vertretenden Gründen, wie höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen. Sofern auch der Besteller Kaufmann ist, stehen ihm Schadensersatzansprüche nur zu, soweit TeleTronic wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit seiner Organe zwingend haftet. Im Übrigen sind alle Schadenersatzansprüche, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Sofern der Besteller nicht Kaufmann im Sinne des AGB-Gesetzes ist, sind Schadensersatzansprüche, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Teillieferungen sind zulässig. TeleTronic ist berechtigt, einen erteilten Auftrag zu annullieren, die Lieferung abzulehnen oder aufzuschieben, falls der Käufer mit seinen Zahlungen aus diesem oder auch aus anderen Aufträgen TeleTronic gegenüber in Verzug gerät oder irgendwelche anderen zur Erfüllung des Auftrages notwendigen Mitwirkungspflichten trotz einmaliger Mahnung nicht erfüllt.

6. Versendung – Gefahrenübergang

Die Versendung erfolgt auf Gefahr des Käufers. Dies gilt auch für Teillieferungen und dann, wenn eine frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Verpackungs- und Transportmittel sowie den Versand kann TeleTronic unter Ausschluss jeder Haftung auswählen. Auf Wunsch des Käufers verpflichtet TeleTronic sich, die von diesem verlangten Versicherungen auf dessen Kosten TeleTronic. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 2 v. H. des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnet werden; das Lagergeld wird auf 5 v. H. begrenzt, es sei denn, dass höhere Kosten nachgewiesen werden.

7. Zahlungsbedingungen

Es gelten die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Zahlungsbedingungen. Die Zahlungen gelten als an dem Tag geleistet, an dem TeleTronic über den Betrag verfügen kann und werden, wenn nicht zuordenbar, jeweils auf die älteste fällige Schuld verrechnet. Falls nichts anderes vereinbart wurde, ist die Zahlung in Euro zu leisten. Teillieferungen sowie nachträglich gelieferte Zusatzeinrichtungen werden jeweils gesondert in Rechnung gestellt, und es gelten hierfür die vorerwähnten Zahlungsbedingungen. Wird die Lieferung auf Wunsch des Bestellers oder aufgrund fehlerhafter räumlicher bzw. technischer Voraussetzungen beim Besteller verzögert, so erfolgt die Rechnungsstellung bei Lieferung. Nachnahme: Erfolgt die Lieferung der Ware als Nachnahme ist die Zahlung in bar durchzuführen. Innerhalb Deutsch-lands wird ein Nachnamezuschlag i. H. v. 4,60 € pro Paket erhoben. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen jeder Art ist ausgeschlossen, sofern nicht die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist. Im Falle des Zahlungsverzuges ist TeleTronic berechtigt - unbeschadet ihrer sonstigen gesetzlichen Rechte - Verzugszinsen ab dem Tag der Fälligkeit der Zahlung in Höhe der uns berechneten Bankzinsen, mindestens aber in Höhe von 3 % über dem Bundesbankdiskontsatz zu berechnen. Die Zinsen sind sofort fällig. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des AGBF und kommt er mit einer Zahlung in Verzug, so kann TeleTronic - unbeschadet anderer Rechte - die Erfüllung ihrer Verpflichtungen der gesamten Geschäftsverbindungen mit dem Käufer aufschieben oder vom Vertrag unter Berechnung der TeleTronic entstandenen Kosten zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. In einem solchen Fall werden alle TeleTronic gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen, auch solche aus anderen Verträgen, sofort fällig, und zwar ohne Rücksicht auf die Laufzeit eventuell hereingenommener Wechsel. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann TeleTronic - unbeschadet ihrer sonstigen gesetzlichen Rechte - weitere Lieferungen aus diesem oder einem anderen Vertrag verweigern oder von einer Vorauszahlung einer Sicherheitsleistung abhängig machen. Sollte es sich beim Käufer nicht um einen Kaufmann handeln, so ist TeleTronic verpflichtet, ihm eine Nachfrist von 8 Tagen zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zu setzen, wobei TeleTronic in diesem Brief bereits die Ablehnung der Vertragserfüllung und die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ankündigen kann. Verschlechtert sich die Vermögenslage des Käufers oder eines Akzeptanten bis zur Fälligkeit der Zahlung oder während der Laufzeit eines Wechsels oder erhält TeleTronic über den Käufer oder Akzeptanten eine ungünstige Auskunft, kann sie sofort Zahlung verlangen.

8. Eigentumsvorbehalt

Die Ware wird unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleibt bis zur vollen Bezahlung der Forderung aus der Geschäftsverbindung Eigentum von TeleTronic. Der Käufer darf die Vorbehaltsware in ordentlichem Geschäftsgang weiterveräußern. Zur Sicherungsübereignung und Verpfändung der Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Der Käufer tritt bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Lieferung von Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer erwachsen an TeleTronic ab. Dies gilt auch für Saldoforderung aus einem Kontokorrent, wenn der Käufer mit seinen Abnehmern ein solches vereinbart hat. TeleTronic kann verlangen, dass der Käufer ihr die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt. TeleTronic ist dann berechtigt, die Abtretung offenzulegen. Der Käufer hat TeleTronic unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Dritte die Vorbehaltsware oder an TeleTronic abgetretene Forderungen pfänden oder in sonstiger Weise darauf zugreifen. Bei Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht ist TeleTronic berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Käufer sofort geltend zu machen. Soweit die Lieferung noch nicht erfolgt ist, kann TeleTronic auch Zug um Zug gegen Barzahlung liefern. Der Käufer hat selbst alle Maßnahmen zu treffen, die zur Aufhebung und Abwehr derartiger Zugriffe und Ansprüche erforderlich sind. Im Übrigen hat er TeleTronic bei der Wahrnehmung ihrer Rechte in jeder Weise zu unterstützen. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für TeleTronic vor (Besitzmittelungsverhältnis). TeleTronic erwirbt Eigentumsrechte in Höhe des bei Be- oder Verarbeitung stehenden Marktwertes der Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbunden, so erwirbt TeleTronic Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Ist bei der Verbindung ein anderer Gegenstand als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Käufer TeleTronic, soweit ihm die neue Sache gehört, daran Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Ware einräumt. Übersteigt der Wert der für TeleTronic bestehenden Sicherheiten die Forderungen von TeleTronic insgesamt um mehr als 25 %, ist TeleTronic auf Verlangen des Käufers verpflichtet, Vorbehaltsware nach Wahl von TeleTronic bis zur genannten Wertgrenze freizugeben. Sofern TeleTronic nicht ausdrücklich etwas anderes erklärt, liegt in einer Rücknahme jedoch kein Rücktritt vom Vertrag. Sie erfolgt vielmehr lediglich zur Sicherheit der Ansprüche von TeleTronic. Der Käufer bleibt weiterhin zur Erfüllung des Vertrages verpflichtet. Die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.

9. Mängelrügen

Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder Rügen wegen erkennbarer Mängel, die nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Zustandes, insbesondere in fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung festgestellt werden, sind unverzüglich nach dem Erhalt der Ware schriftlich mitzuteilen. Im Falle einer berechtigten Mangelrüge ist ein Zahlungsrückbehalt nur in einem angemessenen und zumutbaren Verhältnis zwischen Mangel und Kaufpreis zulässig. Stellt das Handelsgeschäft ein solches unter Kaufleuten dar, so kann der Käufer Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mangelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung keine Zweifel bestehen. Die Geltendmachung auch von berechtigten Mangelrügen unterbricht oder hemmt nicht den Lauf der Gewährleistung im Übrigen.

10. Gewährleistung

Für Mängel haftet TeleTronic wie folgt: Die gesetzliche Garantie beträgt 24 Monate ab Kaufdatum. Nicht unter die Garantie fallen Schäden, die durch Fremdeinwirkungen (Überspannungen, Wasserschäden, Eingriffe Dritter) oder unsachgemäßen Einsatz verursacht werden. Die Gewährleistungsfrist beginnt grundsätzlich mit der Anlieferung der Ware beim Käufer. Der Käufer wird die gelieferte Ware unverzüglich nach Anlieferung untersuchen. Zeigt sich hierbei ein Mangel, wird er diesen TeleTronic unverzüglich schriftlich anzeigen und wie bei allen Gewährleistungsfällen nach Wahl von TeleTronic die Ware zur Fehlerbeseitigung am Aufstellungsort bereithalten oder an TeleTronic zurücksenden. Jegliche Gewährleistung ist ausgeschlossen, soweit der Käufer oder ein Dritter Veränderungen irgendwelcher Art oder Reparaturen an der Ware vornimmt oder die Ware unsachgemäß behandelt oder sie schädlichen Einflüssen aussetzt. Ebenso von der Gewährleistung ausgenommen sind nach ordnungsgemäßer Inbetriebnahme Verschleißteile. Software ist generell von Garantieforderungen ausgeschlossen. Die Gewähr geht nach Wahl von TeleTronic auf Instandsetzung oder Ersatz der beanstandeten Teile oder Geräte. Die ausgebauten oder ersetzten Teile werden Eigentum von TeleTronic. Nur wenn Nachbesserung oder Ersatzteillieferung innerhalb der gesetzlichen Garantie fehlschlagen, hat der Kunde das Recht zur Wandlung oder Minderung. Für Geräte (Handelsware), die von Unterlieferanten bezogen werden, beschränkt sich die Gewährleistung auf den Umfang der Garantiebestimmungen der Herstellerfirma. Die Gewähr gilt nach Wahl von TeleTronic auf Instandsetzung oder Ersatz der beanstandeten Teile oder Geräte. Nur wenn Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlschlagen, hat der Kunde das Recht zur Wandlung oder Minderung. Die für ersetzte Teile verbleibenden Teile werden Eigentum von TeleTronic. Des weiteren sind Ansprüche des Käufers ausgeschlossen, welche auf Ersatz von weitergehenden Schäden, nämlich solchen, die am Liefergegenstand selbst entstanden sind und die etwa Dritten entstehen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.

11. Schadenersatzansprüche

Schadenersatzansprüche gegen TeleTronic sowie ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen - gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus Beratung, positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung) - insbesondere für indirekte oder Folgeschäden sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird. Soweit Schadenersatzansprüche gegen TeleTronic, ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen bestehen, verjähren diese binnen eines Jahres ab Lieferung der Produkte. Soweit die Haftungsausschlüsse gemäß vorstehender Absätze 1 und 2 nur unter Vollkaufleuten rechtsverbindlich vereinbart werden können, verbleibt es bei einem Geschäft mit einem Nicht-Kaufmann bei der gesetzlich zulässigen Möglichkeit des weitgehendsten Haftungsausschlusses.

12. Sonstige Ansprüche

Auch soweit in den vorstehenden Bedingungen nicht besonders hervorgehoben, sind Schadenersatzansprüche des Käufers, insbesondere auch wegen Vertragsverletzung oder Verschulden bei Vertragsabschluß im Rahmen des gesetzlich zulässigen ausgeschlossen. Die Rechte des Käufers aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung gilt schon hiermit als durch eine neue, wirksame ersetzt, die möglichst denselben rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck erfüllt. Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Form.

13. Erfüllungsort – Gerichtsstand

Bei Streitigkeiten unter Vollkaufleuten, auch soweit sie die Wirksamkeit des Vertrages oder dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen betreffen, ist der Gerichtsstand Falkensee, ebenso ist Erfüllungsort Falkensee. Soweit es sich bei der anderen Vertragspartei nicht um einen Vollkaufmann handelt, verbleibt es hinsichtlich des Gerichtsstandes zunächst bei der gesetzlichen Regelung. Aber auch hier gilt als Erfüllungsort jeweils Falkensee als vereinbart. Die Rechtsbeziehung zwischen TeleTronic und dem Käufer unterliegt unter Ausschluss etwaiger anderer nationaler Rechte allein dem Recht der BRD. Die Geltung des einheitlichen internationalen Kaufrechts (EKG, EKAG, jeweils vom 17.7.1973) wird ausgeschlossen.


Stand: 01.06.2002